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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6a;Rechtssatz
Aufschließungsbeiträge wie jene nach § 6a Stmk BauO 1968 erfordern nicht, daß von der öffentlichen Hand eine konkrete Gegenleistung für das zum Anlaß der Abgabenvorschreibung genommene Grundstück erfolgen müßte (Hinweis E 13.12.1985, 83/17/0250; E 9.3.1990, 88/17/0057). Der VfGH hat im E 4.3.1997, G 1268/95 ua, festgehalten, daß das Anknüpfen an eine Wertsteigerung von Grundstücken durch die Aufschließung durch die öffentliche Hand eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages darstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170232.X03Im RIS seit
11.07.2001