RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0232

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §6a;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Aufschließungsbeiträge wie jene nach § 6a Stmk BauO 1968 erfordern nicht, daß von der öffentlichen Hand eine konkrete Gegenleistung für das zum Anlaß der Abgabenvorschreibung genommene Grundstück erfolgen müßte (Hinweis E 13.12.1985, 83/17/0250; E 9.3.1990, 88/17/0057). Der VfGH hat im E 4.3.1997, G 1268/95 ua, festgehalten, daß das Anknüpfen an eine Wertsteigerung von Grundstücken durch die Aufschließung durch die öffentliche Hand eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages darstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170232.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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