RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0126

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §288;
BAO §289;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
LAO OÖ 1984 §145;
LAO OÖ 1984 §210;
LAO OÖ 1984 §211;
LAO OÖ 1984 §70 Abs2;

Rechtssatz

Die OÖ LAO kennt keine Verfahrensvorschrift, die die Abgabenbehörde zur Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides verpflichtet. Führt die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz die verfahrensrechtliche Grundlage ihrer abweisenden Berufungsentscheidung nicht an, vermag dies daher keine Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen zu begründen, die von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen wäre.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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