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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die OÖ LAO kennt keine Verfahrensvorschrift, die die Abgabenbehörde zur Anführung der Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides verpflichtet. Führt die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz die verfahrensrechtliche Grundlage ihrer abweisenden Berufungsentscheidung nicht an, vermag dies daher keine Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen zu begründen, die von der Vorstellungsbehörde wahrzunehmen wäre.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009