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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §236;Rechtssatz
Weder das OÖ InteressentenbeiträgeG, noch die KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984, noch die OÖ LAO 1984, noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, daß die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin nicht entstünde (Hinweis E 10.11.1995, 95/17/0219). Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechts nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar bescheidförmig, erfolgen (Hinweis E 27.10.1980, 675/79, VwSlg 5523 F/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009