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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Läßt die (knappe) Begründung des Bescheides, mit dem ein Apothekeneinstandspreis festgesetzt wird, nicht erkennen, aus welchen gesamtwirtschaftlichen Aspekten und im Hinblick auf welche betriebswirtschaftlichen Daten die Entscheidung der Behörde erfolgte und wird auch nicht dargestellt, in welcher Weise sich die Preiskommission äußerte, so erweist sich die Verfahrensrüge des Bescheidadressaten, daß dadurch eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit verhindert werde, als zutreffend.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170003.X01Im RIS seit
11.09.2001