RS Vfgh 1996/3/8 B1134/95

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Veröffentlicht am 08.03.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen die Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung verneinenden Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Annahme der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendige Voraussetzung des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang; Verhinderung des Prozeßerfolges durch neue rechtliche Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides nicht zulässig

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus. Gleiches gilt für die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VfSlg. 4250/1962, 7330/1974, 8536/1979, 8571/1979, 10.220/1984).

Es ist der Behörde kraft §87 Abs2 VfGG stets verwehrt, den Beschwerdeführer durch Nachschieben einer (neuen) rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozeßerfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang ergangene verfassungsgerichtliche Erkenntnis bewirkt wurde (anders VfGH E v 25.09.95, B1304/94).

Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984; VfGH 6.3.1996 B1266/95).

Die belangte Behörde hat - unter Mißachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung - im zweiten Rechtsgang in dem an den Beschwerdeführer ergangenen Ersatzbescheid vom 27.02.95 die Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung verneint.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Berufung, Fristen (Berufung), Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1134.1995

Dokumentnummer

JFR_10039692_95B01134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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