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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
EuGH Verbund: Rechtssache C-338/97 Erna Pelzl (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0409), mit Rechtssache C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0435) sowie mit Rechtssache C-390/97 STUAG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 27. Oktober 1997, 97/17/0224).Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0139 * EuGH-Zahl: C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0338 8. Juni 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/17/0233 E 30. August 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/17/0438 97/17/0171 97/17/0069 97/17/0070 97/17/0084 97/17/0094 97/17/0100 97/17/0101 97/17/0134 97/17/0138 97/17/0150 97/17/0159 97/17/0163 97/17/0169 97/17/0170 97/17/0068Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, ABl 1977 L 145 (6.Mehrwertsteuer-Richtlinie), hinsichtlich des Merkmales "Charakter von Umsatzsteuern" so auszulegen, daß er einen Mitgliedstaat daran hindert, von Unternehmern eine Fremdenverkehrsabgabe (Beitrag) einzuheben, die derart ausgestaltet ist, - daß die Geldleistung von den unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmern und damit von einer großen Zahl von Unternehmern, aber nicht von allen Unternehmern eingehoben wird, - daß der Beitrag einem örtlichen Fremdenverkehrsverband zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs bzw einem für das gesamte Landesgebiet zuständigen Fonds zufließt, - daß die Bemessungsgrundlage der Jahresumsatz mit bestimmten Ausnahmen, so insbesondere mit Ausnahme des Umsatzes für Leistungen an Abnehmer, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches der Norm haben, soweit es sich nicht um Leistungen für eine Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaates) und nicht um Leistungen an Letztverbraucher handelt, sowie mit Ausnahme des Umsatzes für sonstige Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des Mitgliedstaates) erbracht wurden, bildet, - daß die Höhe der Abgabe je nach dem vom Gesetzgeber für die jeweilige Branche, der der Abgabepflichtige angehört, angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr gestaffelt ist, - daß die Höhe der Abgabe in tourismusintensiven Orten höher ist als in anderen Orten und - daß ein Vorsteuerabzug nicht vorgesehen ist?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170435.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012