Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BauO OÖ 1976 §35;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 57 OÖ BauO 1976 zeigen, daß im Falle des Zubaus von Gebäuden an die Stelle der Baubeendigungsanzeige das Ansuchen um Benützungsbewilligung tritt. Es ist für das Verständnis der Begriffe der KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 davon auszugehen, daß sich der Verordnungsgeber an den Begriffen der OÖ BauO 1976 orientiert hat (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0296) und mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 an die Anzeige nach § 57 Abs 1 OÖ BauO 1976 anknüpft, wird doch in der OÖ BauO 1976 auch die Art der Abwasserbeseitigung und die Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§§ 35 ff OÖ BauO 1976) geregelt. Wurde ein Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 57 Abs 2 OÖ BauO 1976 gestellt, dann ersetzt bzw beinhaltet dieses Ansuchen auch die Baubeendigungsanzeige des § 57 Abs 1 legcit. Mit dem Einlangen des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Gemeinde wurde folglich auch die Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten nach § 5 Abs 2 der KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 erstattet, womit auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr entstand.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009