RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0126

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1976 §35;
BauO OÖ 1976 §57 Abs1;
BauO OÖ 1976 §57 Abs2;
BauRallg;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6 litb;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §5 Abs2;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 57 OÖ BauO 1976 zeigen, daß im Falle des Zubaus von Gebäuden an die Stelle der Baubeendigungsanzeige das Ansuchen um Benützungsbewilligung tritt. Es ist für das Verständnis der Begriffe der KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 davon auszugehen, daß sich der Verordnungsgeber an den Begriffen der OÖ BauO 1976 orientiert hat (Hinweis E 25.6.1996, 94/17/0296) und mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 an die Anzeige nach § 57 Abs 1 OÖ BauO 1976 anknüpft, wird doch in der OÖ BauO 1976 auch die Art der Abwasserbeseitigung und die Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§§ 35 ff OÖ BauO 1976) geregelt. Wurde ein Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß § 57 Abs 2 OÖ BauO 1976 gestellt, dann ersetzt bzw beinhaltet dieses Ansuchen auch die Baubeendigungsanzeige des § 57 Abs 1 legcit. Mit dem Einlangen des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Gemeinde wurde folglich auch die Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten nach § 5 Abs 2 der KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984 erstattet, womit auch die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr entstand.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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