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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
EuGH Verbund: Rechtssache C-338/97 Erna Pelzl (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0409), mit Rechtssache C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0435) sowie mit Rechtssache C-390/97 STUAG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 27. Oktober 1997, 97/17/0224).Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0126 * EuGH-Zahl: C-338/97 Erna Pelzl * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0338 8. Juni 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/17/0226 E 30. August 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/17/0410 96/17/0420 97/17/0072 97/17/0077 97/17/0078 97/17/0208 97/17/0080 97/17/0120 97/17/0122 97/17/0176 97/17/0177 97/17/0079Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe (wegen ihres Charakters von Umsatzsteuern) entgegen, die in einem Bundesland (Teilstaat) eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften von allen - unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten - Unternehmern, die innerhalb eines abgegrenzten, näher umschriebenen Gebiets ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, für jeweils ein Kalenderjahr zu entrichten ist, wobei die Summe der Gebiete nahezu das Gebiet des Bundeslandes (Teilstaates) umfaßt, und
deren Höhe im wesentlichen proportional zum innerhalb eines Kalenderjahres durch den Unternehmer vor allem in diesem Teilstaat erzielten Umsatz ist, jedoch der Beitragssatz je nach Intensität des Fremdenverkehrs im jeweiligen Gebiet und vom Gesetzgeber angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr für den betreffenden Wirtschaftszweig (Berufsgruppe) unterschiedlich hoch ist, und die einen Vorsteuerabzug nicht vorsieht?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170409.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012