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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §207;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0228 E 12. August 1997 97/17/0229 E 12. August 1997Rechtssatz
Gemäß § 6a Abs 1 Stmk BauO 1968 idF 1989/14 kommt es - anders als nach der früheren Rechtslage - für die Entstehung des Abgabenanspruches und damit für die Festsetzungsverjährung nicht (mehr) auf die Widmungsbewilligung, sondern (nunmehr) auf die Baubewilligung an. Dabei ist - iSd E VfGH 4.3.1997, G 1268/95, verfassungsrechtlich unbedenklich - auch nicht entscheidend, daß der Aufschließungsbeitrag nach der Rechtslage vor der Nov 1989/14 hätte vorgeschrieben werden können, aber nicht worden ist, sodaß dieser (nach der früheren Rechtslage) verjährte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170227.X01Im RIS seit
11.07.2001