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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge unvorgreiflich der Beurteilung der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung.
Anordnung einer Berufungsverhandlung vor der OBDK sowie Abweisung des Antrags auf Übertragung der Rechtssache an einen anderen Senat der OBDK.
Neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abweisung des Antrags mit B v 25.01.96, B277/96, mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Der Beschwerdeführer führt in seinem neuerlichen Antrag aus, daß eine Abhaltung einer Verhandlung vor der OBDK - diese wurde durch die bekämpfte Erledigung angeordnet - vor Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen eine objektive Entscheidungsfindung des an sich zuständigen Senates der OBDK vorweg verhindern würde. Ihm drohe gemäß erstinstanzlichem Urteil die Einstellung seiner Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres, was die Zerstörung seines beruflichen Ansehens und sohin in weiterer Folge seiner wirtschaftlichen Existenz bewirken würde.
Das Vorbringen des Antragsstellers ist nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung vom 25.01.96 maßgebend waren, darzutun. Der Beschwerdeführer übersieht, daß durch den Vollzug der angefochtenen Erledigung die von ihm behaupteten nachteiligen Folgen gar nicht verbunden sein können, weil diese nicht Folge der Verhandlung als solcher, sondern allenfalls des das Disziplinarverfahren abschließenden Bescheides sind.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B277.1996Dokumentnummer
JFR_10039689_96B00277_2_01