RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0036

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1 idF 1990/073;
StGB §2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Der Straftatbestand des § 8 Abs 1 Wr DienstgeberabgabeG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt (Hinweis: E 31.3.1989, 87/17/0349). Das Tatbild ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen (nach § 6 Abs 1 Wr DienstgeberabgabeG der zehnte Tag eines jeden Monats für den Vormonat) entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere, nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild umfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild umfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (argumentum: Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe ... verkürzt wird). Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn das gesetzliche Tatbild - was hier nicht der Fall ist - sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist (siehe jedoch E 19.12.1974, 1711/74, VwSlg 4775 F/1974, RS 1; E 14.6.1982, 2457/79, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170036.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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