Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §26;Rechtssatz
Gemäß dem Konkordat vom 5.6.1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBL II Nr 1934/2 (Konkordat 1933), kommt den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates bestehenden juristischen Personen nach Kirchenrecht auch die Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht zu (Art II, zweiter Satz). Diese Vorschrift ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich und insofern aufgrund der gemäß Art 49 Abs 1 B-VG (hinsichtlich des Konkordats in der Fassung vor der Novelle BGBl 1964/59) gegebenen generellen Transformation auch von den staatlichen Organen anzuwenden (vgl etwa Zeileissen, ZÖR 1971, 317, insbesondere 336; die Neufassung des Art 49 Abs 1 B-VG und des Art 50 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 1964/59 hat für die Vorschriften des Konkordats keine Auswirkung, da für diese jedenfalls kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art 50 Abs 2 B-VG besteht, wie er seit er genannten Novelle möglich ist. Der hier betroffenen Lokalgemeinschaft der Kongregation, die vor Inkrafttreten des Konkordates errichtet worden ist, kommt somit Rechtspersönlichkeit zu, kann daher insbesondere auch Trägerin subjektiv-öffentlicher Rechte, somit also auch Adressat und Träger von Rechten und Pflichten aus dem MOG sein. Soweit die Konstitutionen die Vermögensfähigkeit eines Ordensinstitutes nicht einschränken oder ausschließen, sind das Ordensinstitut selbst sowie dessen Gliederungen (auch die Niederlassungen bzw im Beschwerdefall die Lokalgemeinschaften) juristische Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018