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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/15 93/17/0250 4 (hier zu § 6 Abs 2 Wr DienstgeberabgabeG)Stammrechtssatz
Die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung (bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld) ist keine Handlung bzw Unterlassung, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170036.X02Im RIS seit
20.11.2000