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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebAG 1975 §21 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 lit a und § 22 Abs 1 GebAG ist in Zivilsachen die Entscheidung über die Zeugengebühr bei einer Gebühr über S 1000,-- an die Parteien zuzustellen. Unter den hier genannten Parteien können nur die des Zivilprozesses verstanden werden. Der Zusammenhang des Verfahrens über die Zeugengebühren ist solcherart mit dem Zivilprozeß hergestellt; dieser Zusammenhang ist aber auch so eng, daß die Vertretungsbefugnis eines zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes insoweit - also im Justizverwaltungsverfahren - gegeben ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170225.X01Im RIS seit
11.07.2001