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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Durch das Unterbleiben der Zustellung der angefochtenen Entscheidung über die Bestimmung der Zeugengebühr an den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt während des Rekursverfahrens über den diese Verfahrenshilfe betreffenden Entziehungsbeschluß erwächst dem Bf kein Rechtsnachteil, weil die angefochtene Entscheidung über die Bestimmung der Zeugengebühr durch die Zustellung an den Bf selbst hätte erlassen werden können. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses über die Entziehung der Verfahrenshilfe konnte eine Zustellung für den Bf an den - vormaligen - Verfahrenshelfer rechtswirksam nicht erfolgen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170225.X02Im RIS seit
11.07.2001