RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0225

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GebAG 1975 §21 Abs2 Z1 lita;
GebAG 1975 §22 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §68 Abs4;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §9;

Rechtssatz

Durch das Unterbleiben der Zustellung der angefochtenen Entscheidung über die Bestimmung der Zeugengebühr an den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt während des Rekursverfahrens über den diese Verfahrenshilfe betreffenden Entziehungsbeschluß erwächst dem Bf kein Rechtsnachteil, weil die angefochtene Entscheidung über die Bestimmung der Zeugengebühr durch die Zustellung an den Bf selbst hätte erlassen werden können. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses über die Entziehung der Verfahrenshilfe konnte eine Zustellung für den Bf an den - vormaligen - Verfahrenshelfer rechtswirksam nicht erfolgen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170225.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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