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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z6 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, daß sie wegen schwerer Diabetes und ihrem fortgeschrittenen Lebensalter auf medizinische Versorgung und den durch ihre im Inland lebenden Familienangehörigen gewährten Lebensunterhalt angewiesen ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3556.1995Dokumentnummer
JFR_10039688_95B03556_01