RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0225

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs4;
VwGG §61;
VwRallg;
ZPO §68 Abs4;

Rechtssatz

Für das Verfahren vor dem VwGH hat die Verfahrenshilfebewilligung und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch das ordentliche Gericht keine Wirkung. Gemäß § 26 Abs 3, § 61 VwGG kann für das Verfahren vor dem VwGH - mit Ausnahme des Falles des § 61 Abs 4 VwGG (Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VfGH, abgetretene Beschwerde) - nur der VwGH die Verfahrenshilfe bewilligen und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer veranlassen. Entgegen der Ansicht des Einschreiters ist daher auch § 68 Abs 4 vorletzter und letzter Satz ZPO für den Lauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 VwGG nicht anwendbar, handelt es sich doch bei der Beschwerde an den VwGH nicht um einen Rechtsbehelf, bei dessen Ergreifung die im Zivilprozeß Verfahrenshilfe genießende Partei durch den dort für sie zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt bereits auf Grund dieser Bestellung vertreten werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170225.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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