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55 WirtschaftslenkungNorm
Konkordat Art13;Rechtssatz
Im Falle von Orden und Kongregationen ist durch die kirchenrechtliche Bestimmtheit dieser Institute, die auch staatskirchenrechtlich anerkannt sind, eine rechtliche Grundlage vorhanden, die allenfalls sonst bestehende Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der zu einem Haushalt gehörenden Mitglieder einer Gemeinschaft, die keine Familie darstellt, nicht entstehen läßt und somit die Annahme des Vorliegens eines Haushaltes der Mitglieder der Gemeinschaft gerechtfertigt und geboten erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018