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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Konkordat Art13;Rechtssatz
Nicht jeder Verbrauch durch "Angehörige" oder "Mitglieder" einer juristischen Person, die als Betreiber einer Landwirtschaft auftritt, kann als Eigenverbrauch nach § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 verstanden werden. Es muß eine Zuordnung zu einem bestimmten Haushalt möglich sein. Dieses Kriterium der Zuordnung kann jedoch nicht sein, ob die jeweiligen natürlichen Personen innerhalb des Haushaltes auch mit der Milchproduktion befaßt sind. (Hier: Juristische Person ist die Lokalgemeinschaft einer Kongregation; ihre Wirtschaftsführung weist jene Merkmale auf, die für einen "Haushalt" maßgeblich sind; sie verfügt über gemeinsame Güter, die gemeinsam verwaltet werden, die Einnahmen und Ausgaben sind dem Rechtssubjekt zuzurechnen - Hinweis Günther Hartfiel, Wörterbuch der Soziologie 1972).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitglieder Angehörige Haushalt EigenverbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018