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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §207 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr aus Anlaß und im Umfang einer Vergrößerung der Bemessungsfläche (§ 2 Abs 6 lit b KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984) setzt nicht etwa voraus, daß zuvor eine erstmalige Anschlußgebühr vorgeschrieben wurde. Ist eine erstmalige Vorschreibung etwa wegen Festsetzungsverjährung nicht erfolgt, so kann dies nicht dazu führen, daß auch jede weitere Vorschreibung einer ergänzenden Abgabe unzulässig wäre, da eine derartige Auslegung zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung jener Abgabenpflichtigen führen würde, die schon ursprünglich keine Abgaben zahlen mußten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009