RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0126

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §1;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6 litb;
LAO OÖ 1984 §152 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr aus Anlaß und im Umfang einer Vergrößerung der Bemessungsfläche (§ 2 Abs 6 lit b KanalgebührenO der Gemeinde Edlbach 1984) setzt nicht etwa voraus, daß zuvor eine erstmalige Anschlußgebühr vorgeschrieben wurde. Ist eine erstmalige Vorschreibung etwa wegen Festsetzungsverjährung nicht erfolgt, so kann dies nicht dazu führen, daß auch jede weitere Vorschreibung einer ergänzenden Abgabe unzulässig wäre, da eine derartige Auslegung zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung jener Abgabenpflichtigen führen würde, die schon ursprünglich keine Abgaben zahlen mußten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170126.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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