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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §207;Rechtssatz
Wie der VfGH im E vom 4.3.1997, G 1268/95 ua, ausgeführt hat, bedeutet die Abänderung eines Regelungssystems im Abgabenrecht, derzufolge nunmehr für einen anderen Sachverhalt eine Abgabe vorgeschrieben werden kann, die früher an andere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft war, keinen Eingriff in ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (somit offenbar auch dann nicht, wenn die Abgabe aufgrund der früheren Anknüpfung infolge Verjährung für einen bestimmten Abgabepflichtigen nicht mehr eingehoben hätte werden können und nur aufgrund der Änderung des Regelungssystems nunmehr auch diesem Abgabepflichtigen gegenüber vorgeschrieben werden kann). Es ergibt sich somit im Beschwerdefall, daß aufgrund des Wortlauts des § 6a Stmk BauO 1968, der insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, der Einwand des Abgabepflichtigen, daß bereits 1980 bzw 1982 die Abgabe vorgeschrieben hätte werden können und Verjährung eingetreten sei, nicht berechtigt ist (Hier: Die Vorschreibung der Abgabe erfolgte gemäß § 6a Stmk BauO 1968 idF 1991/42 mit Bescheid vom 19.12.1991).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170232.X01Im RIS seit
11.07.2001