RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0232

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;
BAO §238;
BauO Stmk 1968 §6a idF 1991/042;
BauO Stmk 1968 §6a;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
LAO Stmk 1963 §156;
LAO Stmk 1963 §185;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der VfGH im E vom 4.3.1997, G 1268/95 ua, ausgeführt hat, bedeutet die Abänderung eines Regelungssystems im Abgabenrecht, derzufolge nunmehr für einen anderen Sachverhalt eine Abgabe vorgeschrieben werden kann, die früher an andere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft war, keinen Eingriff in ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen (somit offenbar auch dann nicht, wenn die Abgabe aufgrund der früheren Anknüpfung infolge Verjährung für einen bestimmten Abgabepflichtigen nicht mehr eingehoben hätte werden können und nur aufgrund der Änderung des Regelungssystems nunmehr auch diesem Abgabepflichtigen gegenüber vorgeschrieben werden kann). Es ergibt sich somit im Beschwerdefall, daß aufgrund des Wortlauts des § 6a Stmk BauO 1968, der insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, der Einwand des Abgabepflichtigen, daß bereits 1980 bzw 1982 die Abgabe vorgeschrieben hätte werden können und Verjährung eingetreten sei, nicht berechtigt ist (Hier: Die Vorschreibung der Abgabe erfolgte gemäß § 6a Stmk BauO 1968 idF 1991/42 mit Bescheid vom 19.12.1991).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170232.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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