RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0005

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §9 Abs2 idF 1991/054;
LAO Tir 1984 §212;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/30 93/17/0077 1

Stammrechtssatz

Eine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt die Tir LAO im Unterschied zur Slbg LAO (Hinweis E 22.2.1995, 93/17/0187) nicht. Mit der abgegebenen Erklärung über die Selbstbemessung der Abgaben gelten diese als festgesetzt. Die von einem Abgabepflichtigen bei der Behörde eingebrachte Berichtigung der Abgabenerklärung hat nach der Tir LAO daher nicht die Wirkung, daß die Abgaben im vom Abgabepflichtigen berichtigten Ausmaß als neu festgesetzt gelten. Es gelten die Abgaben im ursprünglichen Ausmaß als weiterhin festgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170005.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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