RS Vwgh 1997/8/12 93/17/0003

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
PrG 1976 §10;
PrG 1976 §3 Abs1;
PrG 1976 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Genauso wenig wie eine Verwaltungsbehörde eine antizipierende Beweiswürdigung vornehmen darf, kann der Verzicht einer Partei auf das Vorbringen (weiterer) Argumente zu einer zu erwartenden Stellungnahme eines Beirats oder einer Kommission keinesfalls als der Verzicht auf eine Stellungnahme zu der (sodann tatsächlich abgegebenen) Äußerung dieses Beirats oder dieser Kommission gewertet werden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170003.X02

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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