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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Genauso wenig wie eine Verwaltungsbehörde eine antizipierende Beweiswürdigung vornehmen darf, kann der Verzicht einer Partei auf das Vorbringen (weiterer) Argumente zu einer zu erwartenden Stellungnahme eines Beirats oder einer Kommission keinesfalls als der Verzicht auf eine Stellungnahme zu der (sodann tatsächlich abgegebenen) Äußerung dieses Beirats oder dieser Kommission gewertet werden.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170003.X02Im RIS seit
11.09.2001