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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Nichtigerklärung einer Baubewilligung im Aufsichtsweg wegen zwischenzeitiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages betreffend das Grundstück, auf dem das Bauprojekt bewilligt worden war; §37 Tir GVG 1993 iVm §52 Tir BauO.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß er mit der Erlassung des Abbruchbescheides für das - nach Eintritt der Rechtskraft des nunmehr für nichtig erklärten Baubescheides errichtete - Hallenbad, dessen Errichtungskosten sich auf ca S 20,000.000,-- beliefen, rechnen müsse. Auch die Untersagung der Benützung des Bauwerkes bedeutete einen schweren wirtschaftlichen Nachteil, zumal die Heizanlage abgestellt werden müßte und starke Abnützungserscheinungen auftreten würden.
Die belangte Behörde äußerte sich dahingehend, daß ein Abbruchbescheid nach "gesicherter" Judikatur der Höchstgerichte ohnehin erst nach Abschluß des Verfahrens vollstreckt werden könne, der unverhältnismäßige Aufwand ebenso wenig nachvollzogen werden könne wie ein drohendes Strafverfahren und daß ein Benützungsverbot wohl keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich brächte. Außerdem sei der Vollzug der zugrundeliegenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen.
Der Verfassungsgerichtshof vermag - im Gegensatz zur belangten Behörde - nicht zu erkennen, worin im vorliegenden Fall ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen könnte, zumal die belangte Behörde hiezu nichts näheres ausführte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B537.1996Dokumentnummer
JFR_10039688_96B00537_01