RS Vwgh 1997/8/12 96/17/0355

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 litb;
ParkgebührenV Linz 1989 §3 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Überflüssige Spruchbestandteile (hier: der letzte Halbsatz der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat) vermögen keine Rechtswidrigkeit des gegenüber dem Beschuldigten nach § 6 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 2 OÖ ParkabgabeG ergangenen Bescheides zu begründen (Hinweis: E 13.1.1988, 87/03/0193; E 29.1.1992, 92/02/0059). Auch wenn es sich bei diesem überflüssigen Spruchbestandteil um ein offensichtliches Fehlzitat des Aufforderungsschreibens gemäß § 2 Abs 2 OÖ ParkabgabeG handelt, so steht ein solches berichtigungsfähiges Fehlzitat im konkreten Fall dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege (hier: In der Anfrage Aufforderung zur Bekanntgabe, wem der Beschuldigte das Kfz zur Verwendung ÜBERLASSEN hat; im Spruch des Strafbescheides wird jedoch ausgeführt: "Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, ..., als der Sie verpflichtet sind, über die Überlassung der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr

abgestellt wurde, diese Auskünfte nicht binnen ... erteilt, wer

dieses Kfz ..... ABGESTELLT hat").

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170355.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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