RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0206

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0210

Rechtssatz

Wird in einer Bescheidbeschwerde behauptet, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt, so prüft der VfGH, ob die behauptete Rechtswidrigkeit der generellen Norm vorliegt und leitet bejahendenfalls ein entsprechendes Incidentalverfahren zur Aufhebung der betreffenden Norm ein. Führt dieses Verfahren zur Aufhebung der betreffenden Norm, dann hebt der VfGH in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid auf. In Bescheidbeschwerden gemäß Art 144 B-VG wird in entsprechenden Fällen üblicherweise schon durch den Beschwerdeführer die Anregung vorgenommen, der VfGH möge ein Normenprüfungsverfahren einleiten. Allein dadurch, daß ein Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer solchen Anregung Gebrauch macht, verändert er keineswegs den Charakter der erhobenen Bescheidbeschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160206.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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