RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0006

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §825;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0007 95/16/0008 95/16/0009 95/16/0010

Rechtssatz

Der Umstand, daß die einzelnen Miteigentümer - trotz Abschluß des Kaufvertrages - gegenüber der Baubehörde gar nicht als Bauwerber aufgetreten sind, stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Bauherreneigenschaft dar (Hinweis E 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160006.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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