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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0007 95/16/0008 95/16/0009 95/16/0010Rechtssatz
Der Umstand, daß die einzelnen Miteigentümer - trotz Abschluß des Kaufvertrages - gegenüber der Baubehörde gar nicht als Bauwerber aufgetreten sind, stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Bauherreneigenschaft dar (Hinweis E 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160006.X03Im RIS seit
03.04.2001