RS Vwgh 1997/8/19 96/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §696;
ABGB §915;
ABGB §942;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/16/0149

Rechtssatz

Unter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd § 696 ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. § 942 ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 IV 610).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 bedungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160148.X04

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten