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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/16/0149Rechtssatz
Unter "bedungen" ist keineswegs eine förmliche Bedingung iSd § 696 ABGB, sondern vielmehr eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verstehen. § 942 ABGB ist somit als eine Regelung der (für eine Schenkung erforderlichen) Unentgeltlichkeit zu sehen. Wenn das Gegengeschenk "bedungen" war, so fehlt eine solche Unentgeltlichkeit; es liegt "eine Art" Tauschgeschäft vor (Hinweis Stanzl in Klang/2 IV 610).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 bedungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160148.X04Im RIS seit
15.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011