RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0302

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
GEG §6;
GEG §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das Verfahren gemäß § 6 GEG und § 7 GEG sind zwar nach stRsp des VwGH weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, wohl aber die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (Hinweis B 19.12.1996, 96/16/0211). Zu diesen Grundsätzen zählt ua die (zB in § 18 Abs 4 AVG bzw § 96 Abs 1 BAO ausdrücklich vorgeschriebene) Notwendigkeit der Bezeichnung derjenigen Behörde, die eine Erledigung in schriftlicher Ausfertigung vornimmt. Andernfalls wäre nämlich der betroffenen Partei von vornherein jede Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob überhaupt die zuständige Behörde und damit der gesetzliche Richter iSd Art 83 Abs 2 B-VG entschieden hat. Einer schriftlichen Erledigung, der die Bezeichnung der entscheidenden Behörde fehlt und aus der auch sonst nicht erkennbar ist, von welcher Behörde sie stammt, mangelt es an Bescheidqualität.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160302.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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