RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0296

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
FAGNov 1991 Art2 Abs3;
LAO OÖ 1984 §149;
VwRallg;

Rechtssatz

Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 betrifft jene Fälle, in denen es gilt, die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung, welche ein Analogon zur Rechtskraftwirkung eines Bescheides darstellt, durch eine nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung zu durchbrechen. Eine solche, durch den erstinstanzlichen Bescheid bewirkte Beseitigung der Wirkung der Selbstbemessung ist jene Neufestsetzung aufgrund Unrichtigkeit der Selbstbemessung, die durch Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 untersagt wird. Hingegen kommt die zitierte Bestimmung nicht zur Anwendung, wenn die Wirkungen der Selbstbemessung bereits vor ihrem Inkrafttreten (also vor dem 28.12.1991) durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz beseitigt wurden und es in weiterer Folge nur mehr um die Überprüfung dieses Bescheides durch die Berufungsbehörde, nicht aber um die Frage der Beurteilung der Unrichtigkeit der Selbstbemessung geht (Hinweis E 27.4.1995, 93/17/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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