RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0296

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §311;
FAGNov 1991 Art2 Abs3;
LAO OÖ 1984 §149;
LAO OÖ 1984 §231;

Rechtssatz

Dem Ergehen eines erstinstanzlichen Getränkesteuerbescheides vor dem Inkrafttreten der FAGNov 1991 ist ein Fall, in welchem ein solcher Bescheid hätte ergehen sollen, jedoch nicht erlassen wurde, keineswegs gleichzuhalten. Solange nämlich kein erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid erlassen wird, sind die Wirkungen der Selbstbemessung aufrecht und es käme jedem Bescheid (auch einem solchen, der erst im Devolutionsweg erzwungen wird), der dann nach dem 28.12.1991 erlassen wird, die vom Verfassungsgesetzgeber untersagte Wirkung einer Neufestsetzung wegen Unrichtigkeit der Selbstbemessung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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