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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §201;Rechtssatz
Dem Ergehen eines erstinstanzlichen Getränkesteuerbescheides vor dem Inkrafttreten der FAGNov 1991 ist ein Fall, in welchem ein solcher Bescheid hätte ergehen sollen, jedoch nicht erlassen wurde, keineswegs gleichzuhalten. Solange nämlich kein erstinstanzlicher Getränkesteuerbescheid erlassen wird, sind die Wirkungen der Selbstbemessung aufrecht und es käme jedem Bescheid (auch einem solchen, der erst im Devolutionsweg erzwungen wird), der dann nach dem 28.12.1991 erlassen wird, die vom Verfassungsgesetzgeber untersagte Wirkung einer Neufestsetzung wegen Unrichtigkeit der Selbstbemessung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X03Im RIS seit
11.07.2001