Norm
KVG 1934 §3 Abs1;Rechtssatz
Wurde als eine die Gesellschaft berührende VERPFLICHTUNG festgelegt, daß die Komplementärin (hier GmbH) ihr Vermögen nunmehr der Gesellschaft nach Maßgabe des bestehenden Gesellschaftsvertrages DARLEHENSWEISE zur Verfügung stellt, so unterliegen derartige Darlehen seit der Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs 1 KVG im allgemeinen nicht der Besteuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160186.X03Im RIS seit
11.06.2001