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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Allein durch den Umstand, daß der Jahresabschluß schon vor der Erlassung des Berufungsbescheides mit dem ein gemäß § 200 Abs 1 BAO erlassener vorläufiger Bescheid bestätigt wurde, "fertiggestellt und daher verfügbar" war, wird der Tatbestand des § 280 BAO keinesfalls erfüllt (Hinweis E 26.1.1994, 92/13/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160328.X03Im RIS seit
30.01.2002