RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §279 Abs1;
BAO §280;

Rechtssatz

Allein durch den Umstand, daß der Jahresabschluß schon vor der Erlassung des Berufungsbescheides mit dem ein gemäß § 200 Abs 1 BAO erlassener vorläufiger Bescheid bestätigt wurde, "fertiggestellt und daher verfügbar" war, wird der Tatbestand des § 280 BAO keinesfalls erfüllt (Hinweis E 26.1.1994, 92/13/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160328.X03

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten