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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0210Rechtssatz
Die sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG gilt nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem VwGH (Hinweis E 17.10.1996, 96/08/0037). Was aber für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwGH gilt, hat gleichermaßen auch für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH als Sonderverwaltungsgerichtshof zu gelten. Eine Beschränkung der Anwendung des Befreiungstatbestandes auf jene Fälle, in denen der VfGH prüft, ob eine generelle Norm "denkmöglich und nicht willkürlich vollzogen wurde", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160206.X03Im RIS seit
18.10.2001