RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §45;
AlVG 1977 §70 Abs1;
ASVG §110 Abs1 Z2 lita;
ASVG §355;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art140;
B-VG Art144;
B-VG Art7 Abs1;
VerfGG 1953 §88;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0210

Rechtssatz

Die sachliche Abgabenfreiheit des § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG gilt nicht nur für das Verwaltungsverfahren selbst, sondern auch für das anschließende Verfahren vor dem VwGH (Hinweis E 17.10.1996, 96/08/0037). Was aber für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwGH gilt, hat gleichermaßen auch für ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH als Sonderverwaltungsgerichtshof zu gelten. Eine Beschränkung der Anwendung des Befreiungstatbestandes auf jene Fälle, in denen der VfGH prüft, ob eine generelle Norm "denkmöglich und nicht willkürlich vollzogen wurde", ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160206.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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