RS Vwgh 1997/8/19 96/16/0171

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0013 E 1. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß bei der ErbSt neben den im § 19 Abs 2 ErbStG genannten Einheitswerten auch der Einheitswert des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles einem Unternehmen dienen, bei der Besteuerung der Erbschaft zum Ansatz zu bringen. Der vom Erben beantragte Ansatz des zuletzt festgestellten Einheitswertes des Unternehmens ist daher niemals Besteuerungsmaßstab für die ErbSt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160171.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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