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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0013 E 1. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Es trifft nicht zu, daß bei der ErbSt neben den im § 19 Abs 2 ErbStG genannten Einheitswerten auch der Einheitswert des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles einem Unternehmen dienen, bei der Besteuerung der Erbschaft zum Ansatz zu bringen. Der vom Erben beantragte Ansatz des zuletzt festgestellten Einheitswertes des Unternehmens ist daher niemals Besteuerungsmaßstab für die ErbSt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160171.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011