RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0192 1

Stammrechtssatz

In Ansehung der Einhaltung von Terminen und Fristen muß die Organisation einer Gebietskörperschaft (hier: Gemeinde) in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der Wiedereinsetzungswerber hat das, was er in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 24.11.1989, 89/17/0116; hier: Durch die Vorlage der einlangenden Geschäftsstücke zuerst an den Bürgermeister und Anbringung der Einlaufstampiglie erst nach Rücklangen von diesem ist die Gefahr von Irrtümern bei der Anbringung der Einlaufstampiglie besonders groß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160037.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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