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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0226Rechtssatz
Ist der Kanzleibetrieb der Wiedereinsetzungswerberin (hier Gemeinde) so organisiert, daß Geschäftsstücke keineswegs sofort nach ihrem Einlangen mit dem Eingangsstempel versehen werden, so liegt von vornherein ein Organisationsmangel vor, der den Grad eines minderen Versehens jedenfalls übersteigt. Hätte nämlich die Anweisung bestanden, eingehende Poststücke unter allen Umständen sofort mit dem Eingangsstempel datumsmäßig zu versehen, dann hätte dies auch im vorliegenden Fall zur Verhinderung der Säumnis führen müssen, weil es dann auch Sache der Organisation des Dienstbetriebes der Wiedereinsetzungswerberin gewesen wäre, für den Fall, daß die an sich zuständige Kanzleikraft bedingt durch eine plötzliche Erkrankung nicht einmal mehr zu dieser ganz einfachen Manipulation in der Lage ist, für eine prompte und geeignete Vertretung Vorsorge zu treffen. Auch die Tatsache, daß die erkrankte Kanzleikraft den ganzen Tag über betreffend die Bearbeitung der an diesem Tag eingelangten Post unvertreten blieb, ist der Wiedereinsetzungswerberin als wiedereinsetzungsschädliches schweres Verschulden anzulasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160037.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012