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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E179 EGV Art179;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß § 300 BAO keine (negative) Regelung des Instanzenzuges zum Inhalt hat, ist der ZK (Zollkodex) eine Verordnung des Rates der EG, der gemäß Art 179 EGV in allen seinen Teilen verbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt. Soweit den Bestimmungen des ZK Regelungen des innerstaatlichen Rechts widerstreiten (hier § 243 BAO), werden diese innerstaatlichen Bestimmungen durch die Verordnung verdrängt. Daher ist auch § 40 ZollRDG 1994 nicht infolge eines Verstoßes gegen Art 243 ZK mit einem Verstoß gegen "höherrangiges Recht" und damit einer Verfassungswidrigkeit belastet; vielmehr ist von einem Anwendungsvorrang des Art 243 ZK auszugehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160304.X02Im RIS seit
11.07.2001