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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18;Rechtssatz
Zur Anregung den VfGH deshalb anzurufen, weil die Verfassungsbestimmung des Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 nicht auf Basis einer Volksabstimmung beschlossen wurde, ist darauf hinzuweisen, daß sich der VfGH einerseits mit der zitierten Novelle bereits befaßt hat (Hinweis E VfGH 29.9.1993, G 6/93), und daß andererseits der durch die Novelle vorgenommene Eingriff in das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit keineswegs so weitgehend ist, daß damit das genannte Prinzip in seiner Funktion als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung ernsthaft in Frage gestellt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X04Im RIS seit
11.07.2001