RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0296

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art18;
B-VG Art44 Abs3;
FAGNov 1991 Art2 Abs3;

Rechtssatz

Zur Anregung den VfGH deshalb anzurufen, weil die Verfassungsbestimmung des Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 nicht auf Basis einer Volksabstimmung beschlossen wurde, ist darauf hinzuweisen, daß sich der VfGH einerseits mit der zitierten Novelle bereits befaßt hat (Hinweis E VfGH 29.9.1993, G 6/93), und daß andererseits der durch die Novelle vorgenommene Eingriff in das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit keineswegs so weitgehend ist, daß damit das genannte Prinzip in seiner Funktion als Baugesetz der österreichischen Bundesverfassung ernsthaft in Frage gestellt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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