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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0210Rechtssatz
Betreffend die Anrufung des VfGH kommt dann, wenn dieser "ausschließlich als Sonderverwaltungsgerichtshof entscheidet", in entsprechend gelagerten Fällen die Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG zur Anwendung. Einer Ausscheidung jener Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 110 ASVG, in denen der VfGH ersucht wird, gemäß Art 140 B-VG vorzugehen, vermag der VwGH nicht zu folgen. Denn auch der Bereich der Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ist Teil der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit gemäß Art 144 B-VG, bei der es sich um die quantitativ weitaus bedeutsamste Aufgabe des VfGH handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160206.X01Im RIS seit
18.10.2001