RS Vwgh 1997/8/19 97/16/0296

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §201;
BAO §280;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO OÖ 1984 §149;
LAO OÖ 1984 §208;
LAO OÖ 1984 §89 Abs1;
LAO OÖ 1984 §89 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/30 93/17/0421 2

Stammrechtssatz

Erfolgte die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FAG-Novelle 1991, so ist diese Regelung, die an eine NEUfestsetzung anknüpft, nicht anwendbar. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über den von der Abgabepflichtigen im Berufungsverfahren geltend gemachten Außerortverbrauch (von Getränken) abzusprechen hatte und nicht unter Bezugnahme auf Art II § 2 Abs 3 FAG-Novelle 1991 eine Entscheidung darüber verweigern durfte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160296.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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