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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 18.12.95 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 08.01.96 zur Post gegeben; die in ihr enthaltene, als Absichtserklärung zu wertende Behauptung über eine Postaufgabe am 18.12.95 trifft nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B110.1996Dokumentnummer
JFR_10039687_96B00110_01