RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/27 94/04/0096 1

Stammrechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen - abgesehen vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen - hinsichtlich Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, ist auf deren Bewirkung IN DER BETRIEBSANLAGE abzustellen (Hinweis B 27.11.1990, 90/04/0177; E 23.4.1991 90/04/0238). Anders als zur Rechtslage nach der GewO 1973 idF vor der GewRNov 1988 (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) kommt (nunmehr) das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage nicht mehr in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040070.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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