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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §15 Pkt14 BefNwV 1929;Rechtssatz
Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Herstellung von Arzneimittel gem § 213 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt auch für den Fall der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit dieses Gewerbes in Ansehung der Erbringung von Leistungen, die in der Regel von Inhabern dieses Gewerbes verlangt werden, einschlägige fachtheoretische Kenntnisse und eine praktische Verwendung in einem in der (bis 31.12.1994 in Geltung stehenden) BefNwV, BGBl 1929/372 angeführten gewerblichen Unternehmen oder in einer Apotheke voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040033.X03Im RIS seit
21.11.2001