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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1;Rechtssatz
Eine Nachsichtsgewährung kann lediglich von der durch die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geforderten Art des Nachweises, nicht aber von der Befähigung selbst erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040033.X02Im RIS seit
21.11.2001