RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0033

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1;

Rechtssatz

Eine Nachsichtsgewährung kann lediglich von der durch die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geforderten Art des Nachweises, nicht aber von der Befähigung selbst erteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040033.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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