Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Aus der Dispositionsfreiheit der Nachbarn folgt, daß die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung (hier: durch Lärm und durch Geruchsbelästigung) einer sich nicht nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 9.10.1984, 84/04/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040222.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012