RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Dispositionsfreiheit der Nachbarn folgt, daß die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung (hier: durch Lärm und durch Geruchsbelästigung) einer sich nicht nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 9.10.1984, 84/04/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040222.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten