RS Vwgh 1997/8/28 97/04/0051

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es bildet keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung nunmehr auf eine zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Erlaß eine davon abweichende Rechtsansicht vertrat.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040051.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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