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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Es bildet keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung nunmehr auf eine zutreffende Auslegung des Gesetzes gründet, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Erlaß eine davon abweichende Rechtsansicht vertrat.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040051.X02Im RIS seit
11.07.2001