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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Namensrechts über die Namensänderung Minderjähriger hinsichtlich der Rechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils mangels Legitimation; Antrag auf Zustellung des Zustimmungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1 Abs2, §2 Abs1 Z9 und §8 NamensänderungsG, BGBl 195/1988 idF BGBl 25/1995 (NamensrechtsänderungsG), in eventu §8 NamensänderungsG BGBl 195/1988 idF BGBl 25/1995.
Der Antragsteller (der geschiedene Ehemann der Mutter) selbst weist darauf hin, daß die zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Antrag seiner Kinder, vertreten durch deren (allein sorgeberechtigte) Mutter, auf Änderung des Familiennamens (auf den neuen Familiennamen der Mutter nach deren Wiederverheiratung) zugestimmt hat. Nunmehr hätte der Antragsteller die Möglichkeit, die Zustellung dieses Bescheides zu begehren. Die Behörde wäre verpflichtet, über diesen Antrag durch Bescheid abzusprechen. Es stünde dem Antragsteller sodann offen, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges mittels Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG die Bedenken gegen die diesem Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Namensrecht, Parteistellung NamensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1351.1995Dokumentnummer
JFR_10039687_95G01351_01