TE Vfgh Beschluss 2004/12/16 B1192/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Spruch

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gleichzeitig mit seiner mit Schriftsatz vom 10. September 2004 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, mit welchem der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers betreffend sein Diensteinkommen für den Zeitraum vom 27. Februar 2002 bis 3. März 2003 festgestellt wurde, beantragte der Beschwerdeführer, der Verfassungsgerichtshof möge seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG zuerkennen.

2. Mit Beschluss vom 22. September 2004 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zwar behauptet, es aber unterlassen habe, seiner Konkretisierungspflicht hinreichend nachzukommen.

3. Mit Schriftsatz vom 30. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt er nunmehr aus, ihm stehe für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 783,83 zur Verfügung und er verfüge über kein weiteres Einkommen. Er lebe in einer Mietwohnung, für welche ein Mietzins im Ausmaß von monatlich EUR 135,-- zu entrichten sei. Weiters sei er Eigentümer einer Liegenschaft in Rustenfeld, welche seiner Erholung diene und aus welcher er keinerlei Erträge lukriere. Zusätzlich sei er Eigentümer eines Personenkraftwagens.

4. Die vom Beschwerdeführer behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihm bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Dies trifft sowohl auf die dargelegten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als auch auf dessen sonstige Vermögensverhältnisse zu. All dies sind keine neuen Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuen Antrages bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl. VfGH 24.3.1993, B1748/92, VfGH 14.6.2000, B285/00).

5. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1192.2004

Dokumentnummer

JFT_09958784_04B01192_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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