RS Vwgh 1997/8/28 96/04/0068

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

58/01 Bergrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §30;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155 ;
BergG 1975 §146 Abs3;

Rechtssatz

Anders als nach der Rechtslage vor der AWG-Novelle 1994 ist es nunmehr für die Frage, ob durch ein am 1.7.1990 anhängiges oder rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren iSd § 44 Abs 6 AWG 1990 die Genehmigungspflicht einer Anlage gem § 28 bis § 30 AWG 1990 ausgeschlossen wird, ohne Belang, ob dieses Verfahren spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder bzw des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatte. Vielmehr wird die Genehmigungspflicht gem § 28 bis § 30 AWG 1990 bereits dadurch ausgeschlossen, daß "auch nur ein" der bis zum 1.7.1990 erforderlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040068.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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