Index
58/01 BergrechtNorm
AWG 1990 §28;Rechtssatz
Anders als nach der Rechtslage vor der AWG-Novelle 1994 ist es nunmehr für die Frage, ob durch ein am 1.7.1990 anhängiges oder rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren iSd § 44 Abs 6 AWG 1990 die Genehmigungspflicht einer Anlage gem § 28 bis § 30 AWG 1990 ausgeschlossen wird, ohne Belang, ob dieses Verfahren spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder bzw des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatte. Vielmehr wird die Genehmigungspflicht gem § 28 bis § 30 AWG 1990 bereits dadurch ausgeschlossen, daß "auch nur ein" der bis zum 1.7.1990 erforderlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040068.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012